EmpCo : Markenartikelverband fordert Schonfrist gegen Produktvernichtung durch neue EU-Richtlinie
Könnten Produkte in einwandfreiem Zustand bald im Müll landen müssen?
- © adobe stock/JHVEPhotoAb 27. September 2026 gelten in Österreich schärfere Regeln für Umweltangaben und Nachhaltigkeitskennzeichnungen.
Grundlage dafür ist die europäische EmpCo Richtlinie, die KonsumentInnen künftig wirksamer vor Greenwashing schützen soll.
Der Österreichische Verband der Markenartikelindustrie (MAV) trägt dieses Ziel grundsätzlich mit, sieht in der geplanten österreichischen Umsetzung jedoch ein ökologisch wie wirtschaftlich fragwürdiges Risiko: Produkte in einwandfreier Qualität und noch funktionsfähige Verpackungen könnten entsorgt werden müssen, weil die bereits aufgedruckten Umweltangaben den neuen Vorgaben nicht mehr genügen.
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UWG-Novelle lässt Lücke bei noch nicht ausgelieferter Ware
Der Nationalrat hat am 7. Juli eine Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Sie enthält zwar eine dreijährige Einschränkung der zivilrechtlichen Durchsetzung; diese gilt jedoch ausschließlich für Waren, die bis zum Stichtag bereits im Handel waren.
Fertigprodukte, die am 27. September noch beim Hersteller lagern, sowie bereits produzierte oder fix bestellte Verpackungen fallen nicht ausdrücklich darunter.
Genau hier setzt die Kritik des Markenartikelverbands an. Für nachweislich vor dem Stichtag hergestellte oder bestellte Altbestände fordert der MAV eine sechsmonatige Schonfrist bis zum 27. März 2027. Unternehmen sollen in diesem Zeitraum Fertigwaren weiterhin regulär an den Handel liefern und vorhandene Verpackungen sinnvoll aufbrauchen dürfen.
„Wer im Namen des Umweltschutzes tadellose Ware vernichtet, produziert Müll statt Nachhaltigkeit. Greenwashing muss konsequent bekämpft werden – aber nicht auf Kosten von Lebensmitteln und Produkten, die qualitativ vollkommen einwandfrei sind", sagt Günter Thumser, Geschäftsführer des MAV.
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"Vernunft vor Vernichtung und Abhilfe vor Sanktion“Günter Thumser, Geschäftsführer des Österreichischen Verbands der Markenartikelindustrie
Besonders KMU in der Lebensmittelproduktion betroffen
Aus Sicht des Markenartikelverbands trifft die neue Regelung vor allem KMU der Lebensmittelproduktion besonders hart.
Wegen kleinerer Produktionsmengen, längerer Lieferzeiten und vorgegebener Mindestbestellmengen müssen diese Betriebe Verpackungen oft Monate im Voraus und in größeren Mengen ordern.
Werden solche funktional einwandfreien Verpackungen kurzfristig entsorgt, entstehen unnötige Kosten und Ressourcen gehen verloren. Das könnte österreichische Produktionsbetriebe zusätzlich unter Druck bringen.
Das fordert der MAV konkret
Konkret schlägt der Verband vor, Unternehmen zwischen 27. September 2026 und 27. März 2027 den geordneten Abverkauf vorhandener Fertigwaren und das Aufbrauchen bestehender Verpackungen zu ermöglichen, ohne dass sofort Sanktionen, Abmahnungen oder Klagen drohen. Voraussetzung dafür wäre der Nachweis, dass die betroffenen Bestände bereits vor dem Stichtag produziert oder verbindlich bestellt wurden.
Im Gegenzug müssten die Betriebe ihre Umstellung nachweislich vorantreiben. Dazu zählen laut MAV die rechtskonforme Gestaltung neuer Verpackungen, die zügige Korrektur digitaler Umweltangaben und Werbematerialien, eine lückenlose Dokumentation der Bestände und Bestelldaten sowie der Nachweis bereits umgesetzter Anpassungsschritte.
Der Verband betont dabei, dass die geforderte Übergangsfrist keinen Freibrief für Greenwashing darstelle.
Europäische Verbraucherschützer setzen auf Verhältnismäßigkeit
Rückenwind erhält der Markenartikelverband von europäischer Ebene. Das CPC-Netzwerk, der Zusammenschluss der Behörden für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, hat im Juni 2026 ein gemeinsames Verständnis zum Umgang mit Altbeständen veröffentlicht. Es betrifft Produkte und Verpackungen mit Umweltangaben oder Nachhaltigkeitskennzeichnungen, die vor dem 27. September 2026 hergestellt, bestellt, vertrieben oder in den Handel gebracht wurden.
Rechtlich bindend ist das Dokument zwar nicht, es soll nationalen Behörden aber als Orientierung für ein pragmatisches, einheitliches Vorgehen dienen.
Ausdrücklich hält das CPC-Netzwerk fest, dass bei der Rechtsdurchsetzung Faktoren wie Verpackungszyklen, Lagerbestände, frühere Produktions- und Bestellaufträge, Abhängigkeiten in der Lieferkette sowie die Haltbarkeit von Produkten mitzuberücksichtigen sind. Maßnahmen wie Rückruf oder Vernichtung sollen Behörden demnach vermeiden, wenn dadurch unnötige Umweltschäden oder übermäßige Kosten entstehen würden.
„Das europäische Signal ist eindeutig: Konsequenter Verbraucherschutz verlangt keine blinde Vernichtung von Ressourcen. Jetzt liegt es an den österreichischen Behörden und Institutionen, diesen Grundsatz auch in der Praxis umzusetzen“, so Thumser.
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