Braun Union Österreich : So reagiert die Brau Union jetzt auf das Kartellverfahren
Die Brau Union Österreich Aktiengesellschaft und Brau Union AG (in Folge Brau Union) reagieren auf die Vorwürfe der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) mit einer Verpflichtungserklärung.
Mit ausgewählten GetränkehändlerInnen unterzeichnet das Unternehmen neue Logistikrahmenverträge. Das Ziel: Eine Bereinigung der von der Behörde aufgeworfenen kartellrechtlichen Bedenken einleiten.
Die vereinbarten vertraglichen Neuerungen greifen einen zentralen Kritikpunkt auf und setzen konkrete Maßnahmen um. LogistikpartnerInnen erhalten künftig Raum, ihre Geschäftstätigkeit unabhängig von der Brau Union zu gestalten. Ein Antrag auf Geldbuße durch die BWB bleibt jedoch bestehen und gilt weiterhin in vollem Umfang.
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"Ein erstes wichtiges Ziel des Verfahrens ist damit durch die BWB rasch erreicht worden, nämlich die Sicherstellung von Fairness für die Zukunft. Das ist besonders wichtig für alle MarkteilnehmerInnen, vor allem die kleineren und mittelgroßen Unternehmen," sagt Natalie Harsdorf, Generaldirektorin der BWB.
Die Brau Union ist mit 15 Biermarken und mehr als 100 Sorten Österreichs größtes Brauereinunternehmen. Während sie seit 2003 zum Heineken-Konzern gehört, ist der Hauptsitz nach wie vor in Linz.
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Die neuen Regelungen der Brau Union Österreich im Detail
Der aktualisierte Logistikrahmenvertrag regelt, wie unabhängige LogistikpartnerInnen Bierzustellungen für KundInnen der Brau Union durchführen. Die Regelung soll sicherstellen, dass das Eigengeschäft der Dienstleister und der Wettbewerb zwischen Brau Union und ihren PartnerInnen keine Einschränkung erfahren.
Der Vertrag ersetzt alle bisherigen mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen aus der historischen Verkaufspartnerschaft.
Die Verpflichtungserklärung konkretisiert sich in neun Grundprinzipien:
1. Entscheidungsfreiheit im Eigengeschäft: LogistikpartnerInnen bestimmen selbstständig über ihr Sortiment, Verkaufsgebiet und belieferte KundInnen.
2. Keine Meldepflichten für Eigengeschäft: Zur Brau Union besteht Informationsfreiheit. Das umfasst Transparenzausnahmen bei neuen KundInnen, das Recht auf Belieferung von Brau-Union-KundInnen im eigenen Portfolio, Ausnahmen von Kundenabgabe-Verpflichtungen und Geheimhaltung zu Geschäftskennzahlen.
3. Keine Exklusivitätsgebote: Im Eigengeschäft entscheiden PartnerInnen frei, von welchen Lieferanten sie Getränke beziehen und welche Produktpalette sie führen.
4. Territoriale und kundengruppen-Unabhängigkeit: Regionale oder kundengruppenspezifische Grenzen fallen weg.
5. Abwerbungsfreiheit: LogistikpartnerInnen unterliegen keinem Verbot, KundInnen von Brau Union abzuwerben oder eigenständig zu akquirieren.
6. Verzicht auf Raumkontrollen: Unzulässige Kontrollen der Geschäftsräumlichkeiten entfallen.
7. Schutz vor Datenaustausch: Brau Union verzichtet auf die Forderung nach Offenlegung betriebswirtschaftlicher Kennzahlen, LieferantInnen-Informationen oder unternehmensstrategischer Daten, soweit dies nicht für die Umsetzung des Logistikrahmenvertrags erforderlich ist.
8. Konkurrenzgeschäfte erlaubt: PartnerInnen erhalten explizit das Recht, auch für Konkurrenzunternehmen tätig zu werden.
9. Verzicht auf kartellwidrige Sanktionen: Brau Union sichert zu, weder mit rechtswidrigen Sanktionsmechanismen zu drohen noch diese direkt oder indirekt umzusetzen.
Die Brau Union weist darauf hin, dass die Verpflichtungserklärung freiwillig abgegeben wurde und keine Schuldanerkenntnis darstellt.
Kartellgericht-Verfahren: BWB modifiziert ihre Anträge
Die Bundeswettbewerbsbehörde stuft die Anstrengungen der Brau Union Österreich als ausreichend ein, um die kartellrechtlichen Vorwürfe zu entschärfen. Aus diesem Grund entfällt der BWB-Antrag auf Unterbindung.
Gleichzeitig schränkt die Behörde ihre Anträge auf Geldbuße wegen Missbrauch einer Marktbeherrschenden Stellung und Kartellverbotsverletzung zeitlich ein: Das betroffene Zeitfenster umfasst den Zeitraum vom 01.07.2002 bis 31.07.2025.
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